Landeskirchliche Gemeinschaft mit Werdohl
Satzung
Der Verein führt den Namen „Landeskirchliche Gemeinschaft Werdohl“, nachfolgend „Verein“ oder „Gemeinschaft“ genannt.
Er kann durch einen späteren Beschluss des Vorstandes in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
Die Gemeinschaft ist über den Bezirk Sauerland Mitte dem Westfälischen Gemeinschaftsverband e.V. und durch diesen dem Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e.V. angeschlossen.
Der Sitz des Vereins ist Werdohl.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Gemeinschaft orientiert sich an der Heiligen Schrift (Bibel), den reformatorischen Bekenntnissen und dem biblischen Erbe des Pietismus.
Zwecke der Gemeinschaft sind
a) die Förderung der Religion,
b) die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe,
c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
d) die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,
e) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
a) Verkündigung des Evangeliums in Evangelisationen und anderen Veranstaltungen, um Menschen zum lebendigen Glauben an Jesus Christus zu rufen,
b) Durchführung von Bibel- und Gebetsstunden, Kinder- und Jugendstunden, Gemeinschaftstagen und Freizeiten, um dadurch Hilfen zum christlichen Leben zu geben und zur Festigung und Vertiefung des christlichen Glaubens zu führen,
c) Durchführung von Schulungen und Seminaren zur Förderung der Mitarbeit in der Gemeinschaft sowie in Kinder- und Jugendkreisen,
d) Unterstützung der Mission zur Ausbreitung des Evangeliums in aller Welt,
e) diakonische Tätigkeit, um aus dem Evangelium begründet soziale Verantwortung wahrzunehmen,
f) Verbreitung christlicher Publikationen, um die gute Nachricht von Jesus Christus weiterzugeben,
g) Pflege des christlichen Liedgutes und der christlichen
Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.
Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern und Freunden nach §§ 7 und 12 können nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erstattet werden.
Insoweit sind auch Zahlungen von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschaler Auslagenerstattung nach den aktuellen steuerlichen Vorschriften zulässig.
- 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder der Gemeinschaft können natürliche Personen werden.
Mitglied der Gemeinschaft kann werden, wer erfahren hat, dass Jesus Christus sein Retter und Herr ist, wer sich zu dem Zweck der Gemeinschaft (§3) bekennt und wer bereit ist, am Leben der Gemeinschaft verbindlich teilzunehmen und sich geschwisterlicher Ermahnung zu stellen.
Der Aufnahmeantrag ist mündlich oder schriftlich an ein Mitglied des Vorstandes zu richten.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach einem Gespräch des Aufzunehmenden mit einem Vorstandsmitglied.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
- 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Streichung von der Mitgliederliste,
d) Tod des Mitglieds.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein den Verein schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.
Eine Streichung von der Mitgliederliste kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied
a) seine Einbindung in das Leben der Gemeinschaft seit mindestens 3 Jahren offensichtlich aufgegeben hat oder
b) trotz wiederholter Ansprache, seelsorgerlicher Bemühungen und persönlicher Möglichkeit nicht bereit ist, am Leben der Gemeinschaft verbindlich teilzunehmen und sich geschwisterlicher Ermahnung zu stellen oder
c) anderweitig nicht zu erkennen gibt, dass es der Gemeinschaft weiterhin angehören möchte.
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Über den Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
Gegen den Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen der Gemeinschaft endgültig.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Jedoch ist kein Mitglied an die Höhe des Beitrages gebunden oder überhaupt zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet, wenn ihm die Mittel hierzu fehlen.
Außerdem werden bei Zusammenkünften Spenden und Kollekten zur Förderung des Zwecks der Gemeinschaft (§ 3) zusammengelegt.
Der/die Kassierer/in ist berechtigt, Zuwendungsbescheinigungen zu unterzeichnen.
Organe der Gemeinschaft sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
a) die Wahl und Abwahl des Vorstands,
b) die Festlegung der Anzahl der Beisitzer/innen im Vorstand,
c) die Feststellung des Jahresabschlusses,
d) die Entlastung des Vorstands,
e) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
f) die Wahl der Kassenprüfer/innen,
g) die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
h) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
j) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
k) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte der Gemeinschaft bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Über Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Gemeinschaft, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/eine Schriftführer/in zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung der Gemeinschaft können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3, in der Regel aber aus folgenden Personen:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Kassierer/in,
d) dem/der Schriftführer/in,
e) und Beisitzern/innen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Sie vertreten die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Das Amt des/der stellvertretenden Vorsitzenden kann auch dem/der Kassierer/in oder dem/der Schriftführer/in übertragen werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Vom Vorstand scheidet alle 2 Jahre etwa ein Drittel der Mitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Anzahl der zu wählenden Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Gemeinschaft endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand ist zuständig für:
a) die Bestimmung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassierers und des Schriftführers aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder,
b) die Leitung, Geschäftsführung und Vertretung der Gemeinschaft,
c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) die satzungsgemäße Ausführung der Gemeinschaftsarbeit (§3),
e) die Verwaltung des Vermögens einschließlich der Beschlüsse über die Verwendung der Gelder,
f) die Berufung von Vorstandsmitgliedern anstelle vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder für den Rest ihrer Amtszeit.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese/r dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Jedes Jahr soll die Amtszeit eines/r Kassenprüfers/in enden. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Westfälischen Gemeinschaftsverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
58791 Werdohl, den 17.05.2018
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